RS Vwgh 2002/9/13 2000/12/0071

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art19;
B-VG Art69;
DVG 1984 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Bundesministerin hat den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bemessung eines Wohnungszuschusses in Höhe von zusätzlich 20 v.H. der Gesamtmiete seiner Wohnung nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 zurückgewiesen. Der Bundesminister (die Bundesministerin) hat nach Art. 19 bzw. Art. 69 B-VG die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 DVG; im Beschwerdefall ist keine nachgeordnete Dienstbehörde vorhanden. Der in der Fertigungsklausel übliche Zusatz "Für die Bundesminister(in)" ist aus unerfindlichen Gründen in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht enthalten, sondern es scheint nur der Name des Beamten auf, der die angefochtene Erledigung unterschrieben hat. Die mangelhafte Fertigungsklausel hindert aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht die Zurechnung an die zuständige Bundesministerin, weil der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich von der Dienstbehörde erlassen wurde und als Dienstbehörde nach dem DVG im Beschwerdefall nur die Bundesministerin in Betracht kommt, die das im Kopf der Erledigung genannte Ressort leitet. Auf Grund dieser Verbindung besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Erledigung der monokratischen Spitze zuzurechnen ist. Dass dem einschreitenden Organwalter die Approbationsbefugnis zugekommen ist, ist unbestritten.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120071.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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