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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs1 idF 1996/014;Rechtssatz
Durch eine Organisationsmaßnahme wurden die bis 31. Dezember 1998 als Teil der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Landwirtschaftsreferate mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Außenstellen einer Abteilung des Amtes der Landesregierung umgewandelt, und sie haben seither an ihrem (bisherigen) Sitz der Bezirkshauptmannschaft unter der Bezeichnung "Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 L - Landwirtschaft, Regionalbüro 'Bezirksname'" ihre Aufgaben weiterzuführen. Ausführungen dazu, dass die in Rede stehenden Regionalbüros ungeachtet der Zuordnung ihrer Mitarbeiter zum Personalstand der Abteilung 10 L des Amtes der Landesregierung und des organisatorischen Zusammenhangs mit dieser Abteilung als deren Außenstellen Dienststellen im Sinn des § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 sind. Dass einer Außenstelle (Expositur) die Stellung einer Dienststelle zukommen kann, zeigt auch die demonstrative Aufzählung des § 4 Abs. 2 Krnt LPVG, dem auch für die Auslegung des Dienststellenbegriffes nach § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120230.X06Im RIS seit
21.11.2002