RS Vwgh 2002/9/17 99/01/0172

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs3;
SPG 1991 §89 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0173

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die Richtlinienbeschwerde nicht abgesprochen; er vertrat die Meinung, es sei eine Klagloserklärung erfolgt. Soweit erkennbar, hat der Beschwerdeführer nämlich nicht eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 89 Abs. 4 SPG 1991 - sei es, weil ihm mitgeteilt wurde, dass eine Richtlinienverletzung nicht vorliege, sei es, weil eine solche Mitteilung nicht ergangen ist - verlangt. Im Hinblick darauf war der unabhängige Verwaltungssenat (noch) nicht entscheidungsbefugt; die allein in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltene Beurteilung, der Beschwerdeführer sei gemäß § 89 Abs. 3 SPG 1991 klaglos gestellt, konnte ihn keinesfalls in Rechten verletzen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010172.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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