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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Im Rahmen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 wäre allgemein darauf abzustellen gewesen, ob eine Abschiebung des Fremden nach Sierra Leone - abgesehen von den außerdem zu berücksichtigenden Fällen einer drohenden Todesstrafe - mit Österreichs Verpflichtungen aus Art. 3 MRK vereinbar ist (vgl. dazu näher das E vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597). Die bloße Betrachtung der "Sicherheitslage" hat diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen. Dass in der Berufung des Fremden gegen den erstinstanzlichen Bescheid von nicht vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten für Vertriebene, von der Überfüllung der Lager und den daraus resultierenden schlechten hygienischen Bedingungen, die zu einem Anstieg der "Infektionsraten" geführt hätten, die Rede ist, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber angemerkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010516.X01Im RIS seit
07.11.2002