RS Vwgh 2002/9/17 2002/01/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Rechtssatz

Betreffend die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 hat sich der unabhängige Bundesasylsenat mit einer bloßen Betrachtung der "Sicherheitslage" in Sierra Leone begnügt und schon im Hinblick darauf, dass der Asylwerber jedenfalls in dem von der Staatsregierung und den UNAMSIL-Truppen kontrollierten Gebiet (das seien Freetown und große Teile der Süd- und Ostprovinz einschließlich der Stadt Bo) Zuflucht suchen könne und dort keinen extremen Bürgerkriegsgefahren ausgesetzt wäre, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone für zulässig erachtet. Demgegenüber hätte er sich aus den im hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2001/01/0597, näher dargestellten Gründen umfassend - auch unter Beachtung humanitärer Aspekte - mit der aktuellen Lage in Sierra Leone auseinander setzen und allgemein darauf abstellen müssen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers dorthin u.a. mit Österreichs Verpflichtungen aus Art. 3 MRK vereinbar wäre. Dass in einem vom unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Verfahren herangezogenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2001 zusammenfassend ausgeführt wird, die humanitäre Lage in Sierra Leone sei teilweise katastrophal, da kaum der Bedarf an Grundnahrungsmitteln und grundlegender medizinischer Versorgung gedeckt werden könne, und sämtliche lokale und nationale Hilfsorganisationen seien überfordert und warnten vor dem landesweiten Ausbruch von Seuchen und Epidemien, sei in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010022.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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