RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z14;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §89;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Obzwar Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung fallen, sind sie von der gemäß § 31 Abs. 1 SPG 1991 - im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - erlassenen Richtlinien-Verordnung (RLV) erfasst, handelt es sich doch bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinn des SPG 1991 verletzt ist, um eine Frage des "inneren Dienstes" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG (Hinweis: E 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0001), unter den auch Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen. Da § 91 Abs. 1 Z 1 SPG 1991 dem Bundesminister für Inneres die Amtsbeschwerde über Beschwerden gemäß dem § 89 SPG 1991 ohne Unterschied, ob etwa ein Einschreiten im Dienste der Strafjustiz oder im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vorliegt, einräumt, erweist sich die vorliegende Amtsbeschwerde als zulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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