RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2002
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG 1991 Anlage Art5;
StPO 1975 §24;
VStG §40 Abs2 Satz2;

Rechtssatz

Die "sinngemäße" Anwendung des § 40 Abs. 2 VStG auf Vernehmungen im Dienste der Strafjustiz (auf der Grundlage des § 24 StPO 1975) erfährt keine Einschränkung dadurch, dass StPO 1975 und VStG "keine vergleichbaren Verfahren regeln", weil nicht erkennbar ist, dass alleine wegen einer unterschiedlichen Struktur der Verfahren Verteidigungsrechte des Verdächtigen im Rahmen strafprozessualer Vorerhebungen (sei es auf der Grundlage des § 24 StPO 1975) in geringerem Maße ausgestaltet werden sollten als im unmittelbaren Anwendungsbereich des VStG. Die Zielrichtung des Art. V EGVG liegt darin, für Amtshandlungen der Gerichtspolizei im Dienste der Strafjustiz Grundlagen zu schaffen, soweit die StPO 1975 für Sicherheitsbehörden und ihre Organe keine speziellen Regelungen enthält (Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 538; Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X04

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten