RS Vwgh 2002/9/17 99/01/0387

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zu Unrecht die vermutete Verletzung veranstaltungsrechtlicher Vorschriften bzw. Auflagen (etwa die vorgeschriebene Teilnehmerhöchstzahl) als Grund für die Überwachung herangezogen, während nach den §§ 27a und 48a SPG 1991 für die Prognoseentscheidung ausschließlich sicherheitspolizeiliche Erwägungen in Frage kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010387.X05

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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