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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat bei Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, dass dessen Beschäftigung als Zeitungskolporteur offenbar nicht erst seit Juli 1998, sondern zumindest seit Beginn des genannten Jahres gegeben war. Darüber hinaus hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass für ihre Entscheidung die Zeit unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft besonders maßgeblich ist und die kontinuierliche Dauer der letzten Beschäftigungsverhältnisse (über eine Unterbrechung der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers seit Juli 1998 hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen) dessen berufliche Integration indiziert (Hinweis: E 18. April 2002, Zl. 2000/01/0510).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010405.X02Im RIS seit
21.11.2002