RS Vwgh 2002/9/17 2001/01/0357

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §16 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §17 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §18;

Rechtssatz

Allein daraus, dass es einem Familienmitglied des Fremden an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt (über die Sprachkenntnisse der mj. Kinder des Fremden hat die Behörde keine Feststellungen getroffen), kann ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden, dass beim Fremden persönlich keine ausreichende Integration gegeben wäre. Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden einer Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüberzustellen, ist verfehlt (Hinweis E 4.4.2001, 2000/01/0258). Die Behörde hätte daher zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Fremden zu dessen Gunsten überdies berücksichtigen müssen, dass er durchaus längere Zeiten durchgehender Beschäftigung aufwies und dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrechte Beschäftigung seit ca. einem Jahr bestand. Einer Stellungnahme des Arbeitsmarktservice kann entnommen werden, dass es kaum vorkomme, dass Personen mit relativ niedrigem Ausbildungsniveau durchgehend beschäftigt würden, obwohl sie am Arbeitsmarkt durchaus gesucht wären. Im Übrigen sei der Fremde von 1992 bis 1999 bei insgesamt nur zwei Arbeitgebern beschäftigt gewesen und daher nach Auffassung des Arbeitsmarktservice jedenfalls als beruflich integriert anzusehen. Darüber hinaus deutet auch die Geburt beider Kinder in Österreich darauf hin, dass beim Fremden die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Integration gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010357.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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