RS Vwgh 2002/9/17 99/01/0172

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §35;
SPG 1991 §88;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0173

Rechtssatz

Zwar hat der Beschwerdeführer bei der allgemeinen Umschreibung des "Gegenstandes" der Beschwerde an die belangte Behörde (unabhängiger Verwaltungssenat) auch die Identitätsfeststellung genannt und diese bei der Ausführung der Gründe für die Maßnahmenbeschwerde erwähnt; ausdrücklich wandte sich der Beschwerdeführer aber erst in dem die Richtlinien betreffenden Teil seiner Beschwerde gegen die Identitätsfeststellung, sodass - auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeanträge - der von der belangten Behörde vorgenommenen Deutung des Inhaltes der an sie gerichteten Beschwerde, wonach die Identitätsfeststellung nur wegen Verletzung von Richtlinien in Beschwerde gezogen worden sei, nicht entgegen getreten werden kann. In diesem Fall liegt aber eine Säumnis der belangten Behörde schon deshalb nicht vor, weil eine Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über die Verletzung von Richtlinien (aufgrund der Maßnahmenbeschwerde) nicht bestand.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999010172.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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