RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0138

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

In den bei Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, auf S 749 abgedruckten Amtlichen Erläuterungen zur Richtlinienverordnung heißt es, dass die in § 5 Abs. 1 der Richtlinienverordnung getroffene Regelung so wie § 31 Abs. 2 Z 5 SPG 1991 davon ausgehe, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden müsse, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentliche Bedienstete ergebe. Es komme aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen sei, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeide. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg habe, liege nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt habe, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweise; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, sei nicht maßgeblich. Hier: Die vom Beschwerdeführer dem "Uniformierten" zugeschriebenen Äußerungen, mit denen dieser dem Beschwerdeführer bereits die Begehung des ihm erst vorgeworfenen Deliktes unterstellt haben soll, rechtfertigten jedenfalls die Annahme, der Beamte wäre voreingenommen gewesen (weitere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010138.X04

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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