RS Vwgh 2002/9/17 2000/01/0325

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde § 8 Abs. 1 Z 2 Richtlinien-Verordnung (RLV) durch das Einschreiten von Beamten des Landesgendarmeriekommandos, dem Behördenqualität nicht zukommt, für verletzt erachtete (vgl. Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 59 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010325.X06

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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