RS Vfgh 2004/6/21 B1427/02

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Krnt GVG 2002 §3 Abs2 lita
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls der Beschwer durch Änderung der Rechtslage; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des UVS Kärntens aufgehoben, jedoch wurde durch die Novellierung des Kärntner Grundverkehrsgesetzes die Rechtslage insofern geändert, dass gemäß §3 Abs2 lita Krnt GVG 2002 Baugrundstücke nicht mehr in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für den Erwerb des Grundstücks benötigt die Beschwerdeführerin nun keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung mehr. Es könnte daher selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (wenn durch den Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre) nur mehr theoretische Bedeutung zukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - nicht die belangte Behörde den Bescheid formell aufgehoben hat, sondern die Wirkung des Bescheides durch einen Akt des Gesetzgebers weggefallen ist (vgl VfSlg 16437/2002).

Entscheidungstexte

  • B 1427/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2004 B 1427/02

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1427.2002

Dokumentnummer

JFR_09959379_02B01427_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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