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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, bei der Beurteilung des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Umstände in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen, wie den nach den vorgelegten Verwaltungsakten bis ca. ein halbes Jahr vor Bescheiderlassung bestehenden gemeinsamen Haushalt mit der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden (mittlerweile allerdings vom Beschwerdeführer geschiedenen) Ehegatten des Beschwerdeführers.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010405.X04Im RIS seit
21.11.2002