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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat umfassend - auch unter Beachtung humanitärer Aspekte - mit der aktuellen Lage in Sierra Leone auseinander setzen und allgemein darauf abstellen hätte müssen, ob eine Abschiebung des Fremden dorthin - abgesehen von den außerdem zu berücksichtigenden Fällen einer drohenden Todesstrafe - mit Österreichs Verpflichtungen aus Art. 3 MRK vereinbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010531.X01Im RIS seit
07.11.2002