RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0218 E 22. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/1978, VwSlg 10147 A/1980, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (Hinweis: E 15. Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987 und B 16. November 1993, 91/07/0072, jeweils ergangen zum TirFlVfLG 1978).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070067.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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