RS Vwgh 2002/9/18 98/07/0112

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §70 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 angesprochenen, nicht im Grundbuch eingetragenen, durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten erlöschen nämlich ebenso unmittelbar kraft Gesetzes (Hinweis E 25.4.2002, 2001/07/0004) wie das Wasserbenutzungsrecht selbst (Hinweis dazu E 21.1.1999, 98/07/0140; E 13.11.1997, 97/07/0062; E 26.11.1991, 90/07/0137) ohne dass die deklarative Feststellung des Erlöschens der im § 70 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 genannten Dienstbarkeiten für die Tatsache ihres Erlöschens von Bedeutung wäre. Es hat der Entfall eines solchen Ausspruches nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 auf den Eintritt der Erlöschenswirkung selbst keine Auswirkungen (Hinweis E 25.4.2002, 2001/07/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070112.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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