RS Vwgh 2002/9/18 98/17/0283

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LAO OÖ 1984 §70 ;
LAO OÖ 1996 §71;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist eine Erledigungen der Behörde mit dem Titel "Abrechnung der Vieh- und Fleischbeschaugebühr auf Grund der Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung vom 20. Okt. 1960/LGBl. Nr. 22/1969 für den Monat (...)" überschrieben und enthält eine Aufschlüsselung der im angegebenen Monat angefallenen Gebühren sowie folgenden Hinweis: "Sie werden ersucht, den Betrag von öS (...) innerhalb von zwei Wochen bei einer näher bezeichneten Bank zur Einzahlung zu bringen." und enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so erweist sich die Normativität dieser Erledigung zumindest als zweifelhaft. Die Verwendung des Begriffes "Abrechnung" deutet nicht auf den Willen zur bescheidmäßigen Erledigung hin. Da daher der Inhalt dieser Erledigungen nach deren sprachlicher Fassung jedenfalls Zweifel über deren Bescheidcharakter entstehen lässt, wäre ihre ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid erforderlich gewesen, um tatsächlich vom Vorliegen von Bescheiden ausgehen zu können (vgl. ähnlich zu Erledigungen eines Bürgermeisters einer anderen oberösterreichischen Gemeinde betreffend Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum vor November 1994 das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, 98/11/0264).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170283.X01

Im RIS seit

23.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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