RS Vwgh 2002/9/18 2000/17/0208

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
LAO OÖ 1996 §212;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Mai 1999, 94/13/0058) tritt - abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Bescheid bestimmte Wirkungen wie zB eine Unterbrechung der Verjährung behält - der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides (dies beispielsweise auch dann, wenn der Berufungsbescheid die Berufung abweist und den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich bestätigt").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170208.X02

Im RIS seit

23.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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