RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Prüfung der Gültigkeit eines Vollversammlungsbeschlusses einer Agrargemeinschaft ist bereits vor der Prüfung einer Verletzung wesentlicher Interessen eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft angesiedelt. Die Prüfung der Gültigkeit des Beschlusses ist daher eine Voraussetzung für die Prüfung der Interessenverletzungen iSd § 37 Abs 7 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077. Hatte die belBeh aber diese Gültigkeit zu prüfen, war sie auch zur Wahrnehmung der Ungültigkeit und damit zur Aufhebung des Beschlusses berechtigt. Da in der Vorsitzführung durch den Kassier im Rahmen der Beschlussfassung ein Verstoß gegen § 8 Abs 1 Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe liegt, und ein solcher Verstoß nur dann zur Aufhebung des Beschlusses nach § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 führen kann, wenn dadurch wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden, begründet es daher keine Rechtswidrigkeit, dass die belBeh den Vollversammlungsbeschluss auf Grund der Vorsitzführung durch den Kassier aufgehoben hat, obwohl das Mitglied diesen Satzungsverstoß im Verwaltungsverfahren nie geltend gemacht hat, denn § 37 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 beschränkt die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nicht auf die vom Mitglied geltend gemachten Gründe.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X08

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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