RS Vfgh 2004/6/21 B433/02

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BundesvergabeG 1997 §113

Leitsatz

Keine Anlassfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Schwellenwertregelungen im BundesvergabeG 1997 und in der Erstreckungsverordnung 2000; Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtigerklärung des Ausscheidens eines Angebotes sowie gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit

Rechtssatz

Die Entscheidung zu G215/02, V52/02, E v 24.09.02, vermag der beschwerdeführenden Gesellschaft im Bescheidprüfungsverfahren nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es nach Lage des Falles ausgeschlossen ist, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch den Bescheid in Folge Anwendung der als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erkannten Wortfolgen in ihrer Rechtssphäre nachteilig betroffen wurde: Die Nichtanwendung der geprüften und als verfassungs- bzw. gesetzwidrig qualifizierten Wortfolgen ändert im vorliegenden Fall nichts an der Zuständigkeit des BVA, über die mit Spruchpunkt 1. und 3. erledigten Anträge zu entscheiden, und dem materiellen Prüfungsmaßstab. Sie bewirkt, dass Bauaufträge gemäß §2 Abs1 Z2 BundesvergabeG 1997 unabhängig vom Erreichen eines Auftragswertes von S 14 Mio einem vergabespezifischen Rechtsschutz zugänglich gemacht werden können.

Das BVA hat die Nichtigerklärung der Entscheidung der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Ausscheidung des Angebotes eines beteiligten Bieters (Spruchpunkt 1.) im Wesentlichen damit begründet, dass das Ausscheiden eines Angebots nicht auf eine vermutete Unterpreisigkeit in Positionen gestützt werden könne, bezüglich derer strittig sei, ob sie überhaupt zur Ausführung gelangen könnten. Eine solche Begründung erscheint dem Verfassungsgerichtshof plausibel und nachvollziehbar und kann den Vorwurf, das BVA habe seine Entscheidung leichtfertig getroffen oder Willkür geübt, nicht erhärten.

Die Behauptung der Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann insofern schon deshalb nicht erhoben werden, als das BVA eine Sachentscheidung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber nicht verweigert hat.

Eine solche Verletzung hat aber auch nicht durch Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides stattgefunden: Dem eindeutigen - und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Wortlaut des §113 Abs3 BundesvergabeG 1997 ist zu entnehmen, dass ein Antrag des Auftraggebers festzustellen, dass ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, erst Gegenstand eines nach erfolgtem Zuschlag abzuführenden Feststellungsverfahrens sein kann. Da sich das Vergabeverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVA aber unstrittig in der Phase vor Zuschlagserteilung befand, ist der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht entgegenzutreten.

Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2.:

Es ist nicht erfindlich, in welcher Hinsicht die beschwerdeführende Gesellschaft durch jenen Spruchpunkt, mit dem ein Antrag des übergangenen Bieters, "der vergebenden Stelle die Zuschlagserteilung an die Antragstellerin aufzutragen", mangels Zuständigkeit des BVA zurückgewiesen wurde, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sein könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, Behördenzuständigkeit, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B433.2002

Dokumentnummer

JFR_09959379_02B00433_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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