RS Vwgh 2002/9/18 99/17/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §303 Abs4;
LAO Stmk 1963 §224 Abs3;
LAO Stmk 1963 §93 Abs2;

Rechtssatz

Die abgabepflichtigen Parteien rügen mit Recht, dass ihnen vor Ergehen des erstinstanzlichen Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist sowie kein Vorhalt ergangen ist. Demnach wurden Verfahrensbestimmungen missachtet. Mängel des Verfahrens I. Instanz, wie etwa die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, sind im Berufungsverfahren sanierbar und können auch durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert werdenn (Hinweis E 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170261.X04

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten