RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0042 E 2. Juli 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodaß dem Vorbringen entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (Hinweis E 15.11.1994, 94/07/0112, 94/07/0113).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070149.X06

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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