RS Vwgh 2002/9/18 99/17/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §18;
LAO Stmk 1963 §224 Abs3;

Rechtssatz

Die Verfügung der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen nach § 224 Abs. 3 Stmk. LAO liegt im Ermessen der Behörde. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich nach § 18 Stmk. LAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wenn die Abgabenbehörde bei der Verfügung der Wiederaufnahme dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, der auf die Herstellung der Rechtsrichtigkeit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerichtet ist, gegenüber dem Prinzip der Billigkeit, das insbesondere die Partei in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides und vor einer Unverhältnismäßigkeit des herangezogenen Grundes im Verhältnis zu den Folgen der Wiederaufnahme schützen soll, den Vorrang deswegen einräumte, weil die abgabepflichtigen Parteien Anzeigepflichten verletzt und den tatsächlichen Zeitpunkt der Benützung der Baulichkeit verschwiegen haben, dann hat sie ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170261.X03

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten