RS Vwgh 2002/9/18 2002/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 1998/077;
Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0150 E 28. Mai 1991 VwSlg 13449 A/1991 RS 3 (Hier: Der Beschluss ist unter dem Vorsitz des Kassiers auf Grund der Anordnung des § 8 Abs. 1 der Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe gar nicht gültig zustande gekommen, daher stellt sich erst gar nicht die Frage, ob durch diesen Beschluss wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Vielmehr liegt ein gravierender Fehler vor, der schon im Vorfeld dieser Frage angesiedelt ist und zur Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses berechtigt. Es liegt nicht etwa ein Nichtbeschluss vor, sondern nur ein Beschluss, dem die Satzung Rechtswirkungen versagt, der aber einer Aufhebung zugänglich ist und dessen Aufhebung zur Herstellung der Rechtsklarheit auch notwendig ist.)

Stammrechtssatz

Auch ein mangels Beschlußfähigkeit ungültiger Beschluß der Vollversammlung kann über Minderheitenbeschwerde von der Agrarbehörde aufgehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070073.X06

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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