RS Vfgh 2004/6/21 B556/04

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
VfGG §82 Abs3
ZPO §146 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses (Nichtvorlage des angefochtenen Bescheides)

Rechtssatz

Die Annahme, es sei als "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iS des §146 Abs1 ZPO (§33, §35 Abs1 VfGG) zu werten, dass der Verfassungsgerichtshof in dem zu B1475/03 geführten Verfahren davon abgesehen hat, die Akten des Finanzverfahrens anzufordern (und sich so Kenntnis vom Inhalt des bekämpften Bescheides zu verschaffen), verbietet sich schon deshalb, weil der Gerichtshof die antragstellende Gesellschaft aufgefordert hatte, eben diesen Bescheid - wie in §82 Abs3 VfGG vorgeschrieben - vorzulegen.

Der Verfassungsgerichtshof hätte die zu B1475/03 protokollierte Bescheidbeschwerde auch dann zurückzuweisen gehabt, wenn er in Kenntnis des vollständigen Akteninhaltes gewesen und davon ausgegangen wäre, dass von der antragstellenden Partei - wie sie dies in den vorliegenden Anträgen behauptet - der Bescheid vom 03.10.03 (hinsichtlich dessen die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen gewesen war) hätte bekämpft werden sollen. Die damals beschwerdeführende Gesellschaft hatte nämlich zwar einen Bescheid vorgelegt, hinsichtlich dessen damals die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, es aber unterlassen, den (nach ihren Behauptungen eigentlich gemeinten) Bescheid vom 03.10.03 innerhalb der ihr gesetzten Frist vorzulegen.

Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorgelegten Bescheid zurückgewiesen hat, ohne den Bezug habenden Verwaltungsakt beizuschaffen, ist daher schon deshalb keine "neue Tatsache" iSd §530 Abs1 Z7 ZPO, die zu einem anderen, für die antragstellende Gesellschaft günstigeren Ergebnis des Verfahrens hätte führen können und damit kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungstexte

  • B 556/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2004 B 556/04

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B556.2004

Dokumentnummer

JFR_09959379_04B00556_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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