RS Vwgh 2002/9/18 2002/17/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

23/01 Konkursordnung
32/05 Verbrauchsteuern
34 Monopole

Norm

Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §25 Abs1 Z5;
Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §36 Abs2;
KO §114;
KO §114a;
MinStG 1995 §17 Abs1 idF 1996/427;
MinStG 1995 §28 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0120 2002/17/0123 2002/17/0122 2002/17/0121

Rechtssatz

Für das Argument des Abgabepflichtigen, der Gesetzgeber des MinStG bzw des AlkStMG sei von einer regelmäßigen sofortigen Zerschlagung des konkursverfangenen Unternehmens ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang mit allfälligen Umtrieben gerechnet, findet sich weder in der damaligen Gesetzeslage noch in den Materialien zu den genannten Gesetzen ein Anhaltspunkt. Wie § 114 Abs. 3 und 4 KO in der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Gesetze in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1982 und auch die Materialien zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (Hinweis RV 734 BlgNR 20. GP, 46) zeigen, war auch schon vor der Novellierung der KO durch das letztgenannte Gesetz die Fortführung eines Unternehmens im Konkursfall durch den Masseverwalter vorgesehen und auch nicht unüblich. In jedem Falle kam dem Masseverwalter aber aus dem Grunde des § 114 Abs. 1 erster Satz KO die Befugnis zur Verwaltung und Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens zu. Dieser war daher - unabhängig von der Frage einer Fortführung des Unternehmens - auch nach der vom historischen Gesetzgeber des MinStG bzw. des AlkStMG vorgefundenen insolvenzrechtlichen Rechtslage jedenfalls für das Unterbinden allfälliger Umtriebe verantwortlich und wurde seinerseits vom Konkursgericht überwacht. Aus dem Vorgesagten folgt aber, dass die Anordnung des Erlöschens des Freischeines bzw. der Lagerbewilligung im MinStG bzw. AlkStMG für den Fall der Konkurseröffnung nicht durch die vom Abgabepflichtigen aufgezeigten gesetzgeberischen Zielsetzungen motiviert gewesen sein dürfte. Keinesfalls kann eine derartige Motivation des Gesetzgebers aber als zweifelsfrei erwiesen angesehen werden. Damit ist aber der Überlegung des Abgabepflichtigen, die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen seien jedenfalls im Falle der Betriebsfortführung aus teleologischen Gründen zu reduzieren, der Boden entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170119.X03

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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