RS Vwgh 2002/9/18 98/07/0114

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;

Rechtssatz

Wenn in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dem Bewilligungswerber (hier: einer Marktgemeinde) die Erhaltung einer Anlage (hier: eine Regulierung und Verbauung eines Baches) im ordnungsgemäßen Zustand zur Pflicht gemacht worden ist, so ist der Ausdruck "ordnungsgemäßer Zustand" etwas entschieden anderes als das, wovon im § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist. Unter einem "ordnungsgemäßen Zustand" ist vielmehr jener zu verstehen, den § 50 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 beschreibt, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070114.X03

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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