RS Vwgh 2002/9/18 2001/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;
AWG 1990 §2 Abs1;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/07/0040 E 15. September 2005

Rechtssatz

Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070172.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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