RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0834

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall steht fest, dass sich an der gemeldeten Unterkunft weiterhin persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke des Beschwerdeführers befinden und diese Wohnung - wenn auch unregelmäßig - weiterhin vom Beschwerdeführer bestimmungsgemäß benutzt wird. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Inland an keinem anderen Ort Unterkunft genommen hat, kann auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht eine Aufgabe des tatsächlichen Naheverhältnisses zur gemeldeten Unterkunft angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050834.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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