RS Vfgh 2004/6/28 B633/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art132
B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
FremdenG 1997 §72
VfGG §46
ZPO §64 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Untätigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates bei Erlassung von Ersatzbescheiden nach aufhebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes gerichteten "Säumnisbeschwerde" mangels Zuständigkeit des VfGH; kein Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Vorentscheidungen siehe VfSlg 16079, 16080/2001.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 8817/1980, 10799/1986; VfGH 16.03.95, B2693/94; 14.06.95, B754/95).

Zurückweisung auch des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof.

Verneint der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist er die Beschwerde etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft oder wegen entschiedener Sache zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht gegeben (vgl. VfSlg 14497/1996 mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die beiden Beschwerden des Antragstellers nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern mangels Säumnis der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde, da er die drei gemäß §72 FremdenG an den UVS gerichteten Beschwerden als Einheit wertete, |ber die nur eine Entscheidung zu ergehen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerden somit nicht schlechthin verneint, weshalb der behauptete negative Kompetenzkonflikt schon deshalb nicht vorliegt.

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wegen Aussichtslosigkeit.

Entscheidungstexte

  • B 633/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 B 633/04

Schlagworte

Fremdenrecht, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Eventualantrag, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B633.2004

Dokumentnummer

JFR_09959372_04B00633_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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