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10 VerfassungsrechtNorm
FremdenG 1997 §36Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen ein Aufenthaltsverbot wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Angesichts der Art und Schwere der strafbaren Handlung, vor allem im Hinblick auf ihre lange Dauer, sowie der hohen unbedingten Freiheitsstrafe und unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos (vgl. VfGH 13.03.03, B1821/02), zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Auch besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B596.2004Dokumentnummer
JFR_09959372_04B00596_01