RS Vfgh 2004/6/28 B596/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

FremdenG 1997 §36
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen ein Aufenthaltsverbot wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Angesichts der Art und Schwere der strafbaren Handlung, vor allem im Hinblick auf ihre lange Dauer, sowie der hohen unbedingten Freiheitsstrafe und unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos (vgl. VfGH 13.03.03, B1821/02), zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Auch besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Entscheidungstexte

  • B 596/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 B 596/04

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B596.2004

Dokumentnummer

JFR_09959372_04B00596_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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