RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0834

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab (vgl. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/01/0557). Eine Aufgabe der Unterkunft kann daher grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen - etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 29. September 2000, 98/02/0449, und vom 6. März 2001, 2000/05/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050834.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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