RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0099 E 16. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0049 E VS 22. September 1999 RS 8 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

In Bezug auf die Vertreterhaftung ist - insoweit in Abkehr von der mit dem E vom 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, entwickelten Judikaturlinie - den Ausführungen im E vom 21.12.1998, 94/08/0249, darin zu folgen, dass der Gedanke der Akzessorietät nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden kann, dass Vertreter von der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt würden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen. Die Haftung ist nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiter bestünde (die Bestätigung des Zwangsausgleichs bildet auch keinen Wiederaufnahmegrund, Hinweis E 23.3.1999, 98/14/0090), danach aber nicht mehr festgestellt werden dürfte. Es käme dabei vom Sicherungsgedanken des Abgabengläubigers durch die Haftungsbestimmungen her auch zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners. (So auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 25.1.1999, 94/17/0229, RS 2; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4; E 22.12.1998, 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E 20.11.1996, 93/15/0006, RS 3; E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2; E 19.3.1998, 95/14/0064, RS 1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160127.X03

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten