RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich neben der Räumung des bisher benützten Bestandobjektes zu einer weiteren Leistung, nämlich zur Bezahlung eines täglichen Pönales für den Fall, dass das Bestandobjekt ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wird, so ist diese weitere Verpflichtung nach ständiger hg Rechtsprechung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr zu berücksichtigen; bei Fehlen einer zeitlichen Begrenzung ist die Verpflichtung zur Bezahlung eines täglichen Pönales mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160182.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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