RS Vwgh 2002/9/24 98/14/0198

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

E3L E09301000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Mit einem nach § 41 Abs. 1 VwGG gefassten Beschluss vom 28. Mai 2002 sprach der Verwaltungsgerichtshof vorläufig aus, dass der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Ausschluss eines Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn die in Art. 17 Abs. 7 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Konsultationen beim gemeinsamen Mehrwertsteuerausschuss gepflogen worden sind. Die den Parteien eingeräumte Frist, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, wurde nicht genützt. Der Gerichtshof hat im genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass er in Ermangelung gegenteiliger Behauptungen davon ausgehen würde, dass entsprechende Konsultationen nach Art. 17 Abs. 7 der genannten Richtlinie nicht stattgefunden haben. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner im genannten Beschluss vom 28. Mai 2002 geäußerten Ansicht abzugehen, zumal keine Argumente vorgebracht wurden, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140198.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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