RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0126

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §108;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0182 E 22. April 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen. § 176 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, ist nur versehentlich nicht auch im FinStrG normiert worden. Diese echte Gesetzeslücke ist analog zu § 176 Abs 1 BAO zu schließen. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinStrG), steht dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu (Hinweis E 21.3.1996, 93/15/0221, 0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140126.X01

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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