RS Vwgh 2002/9/24 2001/16/0603

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6;
GEG §7;
GGG 1984 §25 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 1 lit a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt. Demzufolge ist der in der Beschwerdesache ergangene Zahlungsauftrag auch (allein) an die Drittbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtige ergangen. Daraus folgt aber, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung eines Berichtigungsantrages nicht berechtigt gewesen sind. Die belangte Behörde hätte somit den Berichtigungsantrag mangels Aktivlegitimation der Einschreiter zurückweisen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde an Stelle einer solchen Zurückweisung eine Sachentscheidung getroffen hat, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht in einem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160603.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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