RS Vwgh 2002/9/24 99/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0194 E 27. August 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch für Verträge mit juristischen Personen gelten, an denen ein Vertragspartner und/oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung. Die Verträge müssen demnach, um steuerlich anerkannt zu werden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999140006.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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