RS Vwgh 2002/9/24 99/16/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16;
NotariatsaktsG;

Rechtssatz

Soweit ein zwingender Rechtssatz den gültigen Abschluss eines Rechtsgeschäftes von einer besonderen Art der Beurkundung, zB Notariatsakt oder Erklärung zum gerichtlichen Protokoll, abhängig macht, kann die Gebührenpflicht eines solchen Rechtsgeschäftes erst mit der vom Gesetz geforderten förmlichen Beurkundung eintreten. In diesem Fall bildet die Erfüllung der Formvorschrift eine Voraussetzung für den gültigen Abschluss des Rechtsgeschäftes und damit für das Entstehen der Gebührenpflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160310.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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