RS Vwgh 2002/9/24 2001/14/0203

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;
BAO §299;

Rechtssatz

Da, wenn nach § 200 Abs 2 BAO ein endgültiger Bescheid bzw ein Bescheid erlassen wird, mit welchem der vorläufige Bescheid zu einem endgültigen erklärt wird, der vorläufige Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 299 BAO nur den nach § 200 Abs 2 BAO erlassenen Bescheid erfassen. Wird ein solcher Bescheid von der Oberbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO aufgehoben, verstößt sie damit in keiner Weise gegen § 200 Abs 2 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140203.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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