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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Rechtssatz
Durch die Erlassung eines Bescheides, mit dem der vorläufige Abgabenbescheid zu einem endgültigen erklärt wird, scheidet der vorläufige Abgabenbescheid aus dem Rechtsbestand aus. Mit dem Bescheid, mit welchem der vorläufige Bescheid zum endgültigen erklärt wird, wird zudem der Inhalt des vorläufigen Bescheides übernommen; ein solcher Bescheid über die Endgültigerklärung ist so zu sehen, als enthielte er nicht nur die Endgültigerklärung, sondern auch eine dem vorangegangenen Sachbescheid entsprechende unveränderte Sacherledigung (Hinweis B 28.1.1997, 96/14/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140203.X01Im RIS seit
23.12.2002