RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;

Rechtssatz

Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Betrages auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt (Hinweis E 9.9.1998, 95/14/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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