RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (Hinweis E 14. Mai 1992, 91/16/0019). Die Auslegung hat dabei von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (Hinweis OGH Beschluss 15. Jänner 1992, 1 Ob 506/92, JBl 1992, 587).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160004.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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