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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (Hinweis E 14. Mai 1992, 91/16/0019). Die Auslegung hat dabei von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (Hinweis OGH Beschluss 15. Jänner 1992, 1 Ob 506/92, JBl 1992, 587).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160004.X02Im RIS seit
09.01.2003