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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Nach § 85c Abs 3 ZollR-DG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 61/2001 iVm § 85b Abs 3 ZollR-DG hat der Berufungssenat in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Sache ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sache ist damit die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Rechtsmittelbehörde hat (auch) im Verfahren nach dem ZollR-DG eine Aufhebung als Sachentscheidung nur dann vorzunehmen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000160114.X01Im RIS seit
09.01.2003