RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP2;
RAT;

Rechtssatz

Ein Rechtssatz des Inhaltes, dass die Angabe der Bemessungsgrundlage für das Kostenverzeichnis nach dem RATG die Angabe des Berufungsinteresses nicht zu ersetzen vermag, existiert nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160134.X02

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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