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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs4 idF 2000/I/095;Rechtssatz
Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 PG 1965 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. die in diesem Zusammenhang ergangene hg. Judikatur zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998, welche auch auf § 4 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, übertragbar ist; Hinweis E 27.10.1999, 98/12/0391, und 24.9.1997, 96/12/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120243.X01Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009