RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0165

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 impl;
GehG/Bgld 1971 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1978 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1985 §13b Abs4;
LBG Bgld 1971 §2 Abs1;
LBG Bgld 1978 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1979 um Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage war erkennbar nicht auf die Gewährung der Zulage für bereits erbrachte Dienste beschränkt, sondern auch auf die Zuerkennung der Verwendungszulage für zukünftige Dienste gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird, die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nur dann beseitigt werden, wenn die Partei einer gesetzlich verankerten bzw. ableitbaren Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz entsprechenden Hinweises darauf nicht nachkommt. Der Grundsatz der Amtswegigkeit wird durch die - auch im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendende - Bestimmung des § 8 Abs. 1 leg. cit. verstärkt, weil danach die Behörde verpflichtet ist, die zum Vorteil oder Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgte die Geltendmachung des Anspruches auf Verwendungszulage mit Antrag vom 27. Februar 1979 und bewirkte daher gemäß dem - seit der 5. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz 1971, LGBl. Nr. 16/1974, auf das Dienstverhältnis der Beamten des Landes Burgenland anwendbaren - § 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 die Unterbrechung der Verjährung. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, seinen Anspruch - etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung - weiter zu verfolgen, um die Verjährung seines Anspruches zu verhindern (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0125, sowie 13.9.2001, 97/12/0356, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120165.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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