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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Die für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 notwendige tatbestandsmäßige Voraussetzung der "Anmietung" ist auch im Falle geleaster Wohnungen - sofern der Arbeitgeber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes anzusehen ist - ungeachtet des Umstandes erfüllt, dass Leasingvereinbarungen neben mietregelmäßig (mehr oder wenig stark ausgeprägt) auch kauf- und darlehenstypische Elemente enthalten. Soweit der Arbeitgeber im Rahmen von Leasingverträgen allerdings Aufwendungen für solche Gegenleistungen seines Vertragspartners tätigt, welche über die bloße Gebrauchsüberlassung zu Wohnungszwecken hinausgehen und nicht dem Arbeitnehmer (sondern dem Arbeitgeber selbst) zu Gute kommen, können diese Entgeltbestandteile - soll die genannte Verordnung in § 15 Abs. 2 EStG 1988 Deckung finden - nicht als "tatsächliche Miete" im Sinne der Verordnung der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall ist die Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Schätzungswege vorzunehmen, wobei die für vergleichbare Wohnobjekte am Markt üblicherweise bezahlten Mietentgelte als Anhaltspunkt dienen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130022.X02Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013