RS Vwgh 2002/9/25 2000/13/0022

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 notwendige tatbestandsmäßige Voraussetzung der "Anmietung" ist auch im Falle geleaster Wohnungen - sofern der Arbeitgeber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes anzusehen ist - ungeachtet des Umstandes erfüllt, dass Leasingvereinbarungen neben mietregelmäßig (mehr oder wenig stark ausgeprägt) auch kauf- und darlehenstypische Elemente enthalten. Soweit der Arbeitgeber im Rahmen von Leasingverträgen allerdings Aufwendungen für solche Gegenleistungen seines Vertragspartners tätigt, welche über die bloße Gebrauchsüberlassung zu Wohnungszwecken hinausgehen und nicht dem Arbeitnehmer (sondern dem Arbeitgeber selbst) zu Gute kommen, können diese Entgeltbestandteile - soll die genannte Verordnung in § 15 Abs. 2 EStG 1988 Deckung finden - nicht als "tatsächliche Miete" im Sinne der Verordnung der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall ist die Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Schätzungswege vorzunehmen, wobei die für vergleichbare Wohnobjekte am Markt üblicherweise bezahlten Mietentgelte als Anhaltspunkt dienen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130022.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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